Mietvertrag
Vermieter: Foxx-IT GmbH, Roter Berg 12, 99100 Gierstädt (nachfolgend Vermieter genannt)
Mietnehmer: Rechnungsempfänger oder natürliche Person der Bestellung (nachfolgend Mieter genannt)
Allgemeine Mietbedingungen
1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich ohne eine schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Mietobjekt kann nur per Bestellung in unserem Onlineshop (www.party-burgen.de) mit anschließender Auftragsbestätigung zustande kommen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande.
Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Der in der Bestellung gemietete Artikel darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1 Die Kündigung kann gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Artikel spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter den Mietartikel selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, den Mietartikel zum Vermieter zurückzubringen.
Sofern eine Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist der Mietartikel zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sofern der Rückversand per Versanddienstleister (z.B. UPS, DPD etc.) getätigt wird muss der Versand am letzten Leihtag getätigt werden; d.h. ein Übergabebeleg vorliegen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den gemieteten Artikel nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietartikel ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: – Den Mietartikel bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; – Der Mietartikel bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern (zum Beispiel durch Abstellen in einem gesicheten Gebäude).
3.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt.
3.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Mietobjekt entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang auch für Schäden ohne eigenes Verschulden, die durch seine Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
3.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
3.5. Wird bei der Rückgabe des Mietartikel ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des gemieteten Artikels vorhanden war.
3.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Mietartikel infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
3.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von EUR 65,- als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
5. Haftungsbeschränkung des Mieters:
5.1. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 5.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitverpflichtungen gemäß Ziffer 5.2. unten verletzt hat.
5.2. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die beteiligten Personen und Anschriften, sowie deren Haftpflichtversicherungen festzuhalten.
5.3. Bei allen Unfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Unfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Unfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Mietobjekt bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluß im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter tritt in diesem Fall nicht ein.
6. Haftung des Vermieters:
6.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mietobjekt vor Beginn der Mietzeit durch eine Beschädigung oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
6.2. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
6.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
7. Technische und optische Veränderungen:
7.1. Der Mieter darf an dem Mietobjekt keine technischen Veränderungen vornehmen.
7.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietartikel optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
8.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
8.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
8.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Zusätze:
– Schäden am Mietobjekt werden von der Kaution zu Materialkosten + Reparaturaufwand abgezogen. Ausgenommen sind Schäden an Verschleißteilen.
– Kleinreparaturen: Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet und andere Leistungen externer nur nach Absprache mit dem Vermieter (Foxx-IT GmbH)
– Verspätete Rückgabe wird mit € 50 pro Tag berechnet.
– Die Burg muss trocken und besenrein zurückgegeben bzw. –gesandt werden. Andernfalls wird die Reinigung oder Trocknung nach Aufwand mit 65,00€ pro Stunde, jedoch mit mindestens 50,00€ mit der Kaution verrechnet und der Restbetrag in Rechnung gestellt.
– die Foxx-IT GmbH haftet nicht für Unfälle und Schäden, die während der Dauer des Artikelverleihs entstehen.
– Es obligt den Pflichten des Leihnehmers sich über die regionalen Nutzungsbedingen zu informieren und sich nach den Gesetzen & Regeln zu halten! Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters.
– Der Leihnehmer überprüft vor Inbetriebnahme wie und wo er das Mietobjekt einsetzen kann. Bitte lesen Sie dazu ebenfalls unsere Anleitungen.
– Bei Ausfall / Nichtfunktionalität oder sonstigen Widrigkeiten werden die Leihkosten nicht zurückerstattet; der Leihnehmer kann das Mietobjekt in diesem Falle vorzeitig zurückgeben. Rückgabetag = Absendetag (Speditionsnachweis) oder Übergabe der Ware.
– Die Kaution wird bei Retour der Mietsache zeitnah auf gleichem Wege retourniert wie diese gestellt wurde. Bei Banküberweisung bitte um Bankdaten für die Retourüberweisung.